Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist der Besitz, Anbau und Handel von Cannabisprodukten verboten. Der Konsum als solcher ist nicht strafbar. Da der Besitz von Cannabis strafbar ist, muss die Polizei bei jedem Fund Anzeige erstatten. Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch und ohne Fremdgefährdung wird das Verfahren dann in der Regel eingestellt.

Der Grenzwert für die „geringe Menge“ liegt inzwischen in fast allen Bundesländern - so auch in Hessen - bei einer Gewichtsmenge von bis zu 6 Gramm.

Achtung Führerscheinbesitzer!!!

Auch wenn das Strafverfahren wegen einer geringen Menge eingestellt wurde, muss die Polizei jeden Vorfall der Straßenverkehrsbehörde melden. Dem Führerscheinbesitzer drohen deshalb zusätzliche Schwierigkeiten. Die Fahrerlaubnisbehörde geht davon aus, dass ein Verkehrsteilnehmer der Drogen nimmt, auch wenn er dies nicht unmittelbar vor oder während des Fahrens macht, nicht geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Das heißt für Führerscheinbesitzer in der Probezeit nach derzeitigem Stand des Straßenverkehrsgesetzes (StVG): Der Führerschein ist weg. Nach einer Sperrzeit muss er neu gemacht werden. Für alle anderen droht ein Führerscheinentzug, bis durch eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) die Fahrtauglichkeit von einem Facharzt wieder festgestellt wird. Das alles kostet viel Geld und bringt Ärger.

Weitere Informationen www.checkwerfaehrt.de

Nachweisbarkeit
Haschisch und Marihuana sind im Blut etwa 10-12 Stunden nach dem letzten Konsum nachweisbar. Im Urin ist ein Nachweis noch nach bis zu 30 Tagen möglich. Bei regelmäßigem und intensivem Konsum können Spuren bis zu 3 Monaten nachgewiesen werden. Mit einer Haarprobe kann der Cannabiskonsum sogar noch länger nachgewiesen werden. Vor Gericht ist nur der Nachweis im Blut zulässig.